Rechtsprechung
   BVerwG, 21.05.2019 - 1 B 42.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15593
BVerwG, 21.05.2019 - 1 B 42.19 (https://dejure.org/2019,15593)
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.2019 - 1 B 42.19 (https://dejure.org/2019,15593)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 (https://dejure.org/2019,15593)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,15593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Prüfung einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör; Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln richterlicher Überzeugungsbildung

  • Wolters Kluwer

    Prüfung einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör; Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln richterlicher Überzeugungsbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1
    Prüfung einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör; Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln richterlicher Überzeugungsbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.09.2018 - 6 B 134.18

    Beweisantrag; Bindungswirkung der Wahrunterstellung; Gebot der

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2019 - 1 B 42.19
    Lehnt das Berufungsgericht - wie hier - einen Beweisantrag ab, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, muss es diese Tatsachen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung uneingeschränkt als nachgewiesen zugrunde legen (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 B 134.18 - juris Rn. 8 m.w.N).

    Eine Wahrunterstellung entfaltet keine Bindungswirkung für die Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts und verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 B 134.18 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2019 - 1 B 42.19
    Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 10).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2019 - 1 B 42.19
    Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 23).
  • BVerfG, 22.01.2001 - 1 BvR 2075/98

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2019 - 1 B 42.19
    Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet es, dass das Gericht einem Beweisangebot nachgeht, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - NJW-RR 2001, 1006 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2019 - 1 B 42.19
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 1 B 10.14 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 juris Rn. 9).
  • BVerwG, 24.07.2014 - 1 B 10.14

    Bewertung der Gefahrensituation der Asylsuchenden in Italien hinsichtlich

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2019 - 1 B 42.19
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 1 B 10.14 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 juris Rn. 9).
  • VG Minden, 10.02.2022 - 2 K 41/19
    Einen neuen, das Vorfluchtgeschehen überlagernden Strang, dem sich ein identitätsprägender religiöser Einstellungswandel losgelöst von seinen unglaubhaften Vorfluchtschilderungen entnehmen ließe - vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 - juris, Rn. 4 f.; Bay. VGH, Urteile vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 57 und vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 40; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris, Rn. 38 - hat der Kläger nicht geschildert, sondern vielmehr auch noch in der mündlichen Verhandlung an seiner Darstellung festgehalten, bereits im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen zu sein.

    vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Schlusses erneut BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 -, juris, Rn. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 3 A 2822/12 -, juris.

  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 14 B 19.32048

    Keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Iran - Formaler Wechsel zum

    Die Beklagte wandte sich in ihrer Berufungserwiderung gegen die im Berufungsverfahren zunächst begehrte Asylanerkennung und wies im Übrigen unter anderem darauf hin, dass unglaubhafte Vorfluchtschilderungen Zweifel an der ernstlichen bzw. persönlichkeitsprägenden Übernahme eines christlichen Glaubensverständnisses rechtfertigen könnten (BVerwG, B.v. 21.5.2019 - 1 B 42.19 - juris Rn. 4 ff.), sowie darauf, dass nach der Quellenlage nichts dafür erkennbar bleibe, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte, wobei auf Senatsrechtsprechung (BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris; B.v. 7.11.2016 - 14 ZB 16.30380 - juris; U.v. 25.2.2019 - 14 B 17.31462 - juris) hingewiesen wurde.

    Es ist dem Kläger nicht gelungen, den Senat davon zu überzeugen, dass der nach der Flucht des Klägers aus dem Iran in Deutschland angenommene christliche Glauben ein neuer, das Vorfluchtvorbringen überlagernder Strang (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2019 - 14 B 17.31462 - juris Rn. 57; BVerwG, B.v. 21.5.2019 - 1 B 42.19 - juris Rn. 4 f.) ist, aus dem sich ein identitätsprägender innerer Einstellungswandel losgelöst von den (aus Sicht des Senats unglaubhaften, siehe 3.3.1.) Vorfluchtschilderungen des Klägers entnehmen ließe.

  • VGH Bayern, 22.07.2019 - 8 ZB 19.31614

    Asyl, Äthiopien: Genitalverstümmelung als Fluchtgrund abgelehnt

    Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerwG, B.v. 21.5.2019 - 1 B 42.19 - juris Rn. 2; U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 = juris Rn. 10).

    Lehnt das Gericht einen Beweisantrag ab, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, muss es diese Tatsachen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung uneingeschränkt als nachgewiesen zugrunde legen (BVerwG, B.v. 21.5.2019 - 1 B 42.19 - juris Rn. 7; B.v. 10.9.2018 - 6 B 134.18 - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • VG Minden, 06.06.2023 - 2 K 2129/20
    Einen neuen, das Vorfluchtgeschehen überlagernden Strang, dem sich ein identitätsprägender religiöser Einstellungswandel losgelöst von seinen unglaubhaften Vorfluchtschilderungen entnehmen ließe - vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 - juris, Rn. 4 f.; Bay. VGH, Urteile vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 57 und vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 40; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris, Rn. 38; VG Bayreuth, Urteile vom 23. Mai 2022 - B 8 K 19.31797 -, juris, Rn. 100 und vom 9. August 2021 - B 10 K 19.30219 -, juris, Rn. 61; VG München, Urteil vom 29. September 2021 - M 28 K 18.34426, juris, Rn. 53 - hat der Kläger zu 1. nicht geschildert, sondern vielmehr auch noch in der mündlichen Verhandlung nicht unmaßgeblich auf die angeblichen Geschehnisse im Iran Bezug genommen.

    vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Schlusses erneut BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 -, juris, Rn. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 3 A 2822/12 -, juris; so im Ergebnis auch VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2021 - 10 K 3480/18.A -, juris, Rn. 56.

  • VG Minden, 16.02.2023 - 2 K 2637/20
    Einen neuen, das Vorfluchtgeschehen überlagernden Strang, dem sich ein identitätsprägender religiöser Einstellungswandel losgelöst von ihren unglaubhaften Vorfluchtschilderungen entnehmen ließe - vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 - juris, Rn. 4 f.; Bay. VGH, Urteile vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 57 und vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 40; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris, Rn. 38; VG München, Urteil vom 29. September 2021 - M 28 K 18.34426 , juris, Rn. 53 - hat die Klägerin nicht geschildert, sondern vielmehr auch noch in der mündlichen Verhandlung nicht unmaßgeblich auf die angeblichen Geschehnisse im Iran Bezug genommen; hier hat sie ausdrücklich erklärt, sie habe bereits im Iran angefangen, an den christlichen Gott und an Jesus Christus zu glauben.

    vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Schlusses erneut BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 -, juris, Rn. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 3 A 2822/12 -, juris; so im Ergebnis auch VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2021 - 10 K 3480/18.A -, juris, Rn. 56.

  • VG Minden, 11.05.2023 - 2 K 2666/20
    Einen neuen, das Vorfluchtgeschehen überlagernden Strang, dem sich ein identitätsprägender religiöser Einstellungswandel losgelöst von ihren unglaubhaften Vorfluchtschilderungen entnehmen ließe - vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 - juris, Rn. 4 f.; Bay. VGH, Urteile vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 57 und vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 40; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris, Rn. 38; VG Bayreuth, Urteile vom 23. Mai 2022 - B 8 K 19.31797 -, juris, Rn. 100 und vom 9. August 2021 - B 10 K 19.30219 -, juris, Rn. 61; VG München, Urteil vom 29. September 2021 - M 28 K 18.34426, juris, Rn. 53 - hat die Klägerin nicht geschildert, sondern vielmehr auch noch in der mündlichen Verhandlung nicht unmaßgeblich auf die angeblichen Geschehnisse im Iran Bezug genommen.

    vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Schlusses erneut BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 -, juris, Rn. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 3 A 2822/12 -, juris; so im Ergebnis auch VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2021 - 10 K 3480/18.A -, juris, Rn. 56.

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.03.2020 - 2 LB 20/19

    Nachfluchtaktivitäten iranischer Asylbewerber; formale Taufe

    Denn der Kläger schildert insoweit keinen neuen, das Vorfluchtvorbringen überlagernden Strang zu einem identitätsprägenden inneren Einstellungswandel (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, Juris Rn. 57; so wohl auch BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42/19 -, Juris Rn. 4-5).
  • VGH Bayern, 26.03.2021 - 14 ZB 20.31824

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit

    Unabhängig davon geht die Antragsbegründung auch nicht darauf ein, dass das besagte Senatsurteil vom 25. Februar 2019 gerade auch hinsichtlich des Kriteriums des "neuen, das Vorfluchtvorbringen überlagernden Strangs" einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standgehalten hat (BVerwG, B.v. 21.5.2019 - 1 B 42.19 - juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2020 - 3 N 54.17

    Rücküberstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien: Entfallen der

    Lehnt das Gericht einen Beweisantrag ab, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, muss es diese Tatsachen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung uneingeschränkt als nachgewiesen zugrunde legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 - juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 B 134.18 - juris Rn. 8).
  • OVG Saarland, 02.11.2021 - 2 A 194/21

    Umsetzung von Obdachlosen

    Was die darüber hinaus unter Verweis auf angeblich "völlig neben der Sache liegende Ausführungen" des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob die den Klägern 2018 zwischenzeitlich zugewiesene Wohnung in der E-Straße, in der sie - wie eingangs schon ausgeführt - inzwischen überhaupt nicht mehr untergebracht sind, den in dem Zusammenhang geltenden eingeschränkten, in der nachvollziehbaren Begründung für die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 26.5.2021 gestellten Beweisantrags umschriebenen Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügte, [vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 - und 2 A 94/20 -, jeweils betreffend die Umsetzung der Kläger beziehungsweise des Bruders/Sohnes im Mai 2016] so kann in der Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags kein potentiell entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gesehen werden.Auch die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, [vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.5.2019 - 1 B 42.19 -, juris; sowie Urteil vom 4.10.2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230] wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.03.2020 - 2 LB 20/19

    Konversion zum Christentum; Nachfluchtaktivitäten

  • OVG Saarland, 06.02.2020 - 2 A 145/19

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrages im

  • OVG Saarland, 15.11.2021 - 2 A 198/21

    Nutzungsentgelt für Obdachlosenunterkunft

  • OVG Saarland, 15.11.2021 - 2 A 192/21

    Berufung: Darlegungserfordernis im Zulassungsverfahren; Verletzung des Anspruchs

  • OVG Saarland, 10.11.2021 - 2 A 200/21

    Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren; Umsetzung von Obdachlosen

  • OVG Saarland, 11.11.2021 - 2 A 198/21

    Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts für eine Obdachlosenunterkunft

  • OVG Saarland, 14.06.2022 - 6 A 850/20
  • OVG Sachsen, 14.06.2022 - 6 A 850/20

    Asyl, ; Tschetschenien; Verletzung rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht